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   LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20   

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LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20 (https://dejure.org/2020,17044)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2020 - 9 Sa 163/20 (https://dejure.org/2020,17044)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 9 Sa 163/20 (https://dejure.org/2020,17044)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 316/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht "für sich bestehen"; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 22) .

    Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 23) .

    Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes bzw. die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 24) .

    Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 der Frühpensionierungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 25) .

    Hätten die Parteien zugunsten der Klägerin eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 26; BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 29) .

    Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 27) .

    Die Regelung stellt bereits vom Wortlaut her sicher, dass die nach dem BVW getroffene Anpassungsentscheidung auch für die Pensionsergänzung der Klägerin gilt (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 29) .

    Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung der Klägerin gelten (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 30) .

    Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 31) .

    Sie ist hinsichtlich der Anpassung exakt so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach den BVW richtet (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 32) .

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem in den Jahren 2015 und 2916 jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 34 unter Verweis auf BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 - vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18) .

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach AB § 6 Ziff. 3 BVW für eine Abweichung von AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 35) .

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - seien auf den Streitfall, in welchem ebenfalls eine Entscheidung der Beklagten über die Anpassung nach billigem Ermessen zu treffen gewesen sei, zu übertragen.

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten findet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG im Streitfall nicht, auch nicht in ihrer Ausprägung für die durch den Essener Verband vorzunehmenden Anpassungsprüfung (vgl. zur Anpassungsprüfung bei dem Essener Verband BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18), entsprechend Anwendung.

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 m.w.Nachw) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 35) .

    Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 36) .

    Der Ausweitung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des Klagerechts (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 ff. m.w.Nachw.) steht bereits der Grundsatz "singularia non sunt extenda" entgegen.

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Dafür spreche die Regelung in § 4 Ziffer 3 der Grundbestimmungen BVW (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - NZA 2019, 410) .

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - NZA 2020, 248, 249; BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - NZA 2019, 410, 412) .

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 25. September 2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32; BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) .

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem in den Jahren 2015 und 2916 jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 34 unter Verweis auf BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 - vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18) .

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Renten-versicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

    Es handelt sich jeweils um einheitliche Ermessensentscheidungen der Organe der Beklagten (vgl. BAG v. 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 441/19

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Die vertragliche Anpassung folgt allein den Regelungen von § 6 AB-BVW (BAG 03. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 21) .

    Er erstreckt sich bei der Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG auf die Zeit seit dem Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Stichtag der Anpassungsprüfung, wogegen § 6 AB BVW im Grundsatz die jährliche Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt (BAG 03. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 23) und damit auch für die Höhe den Anpassung eine grundsätzlich andere Regelung trifft.

    Umgekehrt sehe § 6 AB-BVW keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor (BAG 03. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 21; BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - NZA 2020, 248, 252 Rn. 54 ff) .

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - NZA 2020, 248, 249; BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - NZA 2019, 410, 412) .

    Umgekehrt sehe § 6 AB-BVW keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor (BAG 03. Juni 2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 21; BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - NZA 2020, 248, 252 Rn. 54 ff) .

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 485/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Auch dies ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 der Frühpensionierungsvereinbarung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 31; vgl. bereits BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15) .

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem in den Jahren 2015 und 2916 jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 34 unter Verweis auf BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 - vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18) .

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Hätten die Parteien zugunsten der Klägerin eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 26; BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 29) .

    Auch dies ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 der Frühpensionierungsvereinbarung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 31; vgl. bereits BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15) .

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Bei einem - wie hier - nicht wirksam ausgeübten Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt werden die erhöhten Betriebsrenten mit dem in der Versorgungsordnung genannten Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50, juris) .
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - [zu II 1 b aa] - AP BetrAVG § 16 Nr. 35) .
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Auszug aus LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20
    Eine offensichtliche Unrichtigkeit des mit einem Rechtsmittel angegriffenen Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - NZA 2004, 223, 227 zu B. III. der Gründe; BGH 03. April 2996 - VIII ZR 54/95 - NJW 1996, 2100; OLG Frankfurt a.M. 14. Januar 2019 - 29 U 69/17) .
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 92/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • OLG Frankfurt, 14.01.2019 - 29 U 69/17

    Zurechnungszusammenhang für Fraktur bei Sturz auf Glatteis

  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 35/17

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Auslegung einer

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2019 - 12 Sa 416/19
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

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